Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich- Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden, sondern auch
für Folgeverträge und unabhängig vom ersten Vertrag geschlossene Verträge, auch wenn diese nicht
unter Verwendung unseres jeweiligen Bestellformulars abgeschlossen werden.
- Auf unserem Bestellformular erklärt der Käufer den bindenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags.
Unsere Handelsvertreter und Mitarbeiter, die mit dem Kunden die Bestellung aufnehmen, sind zur
Annahme des Antrags nicht berechtigt. Der Antrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb
einer Frist von 14 Tagen, ab Datum der Bestellung, die Ablehnung erklärt haben. Auftragsbestätigungen
werden nicht erteilt.
- Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über
die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung.
Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.
Unsere Handelsvertreter sind zum Abschluss ergänzender Abreden oder zur Entgegennahme
von Änderungswünschen nicht befugt.
- Sollten von Seiten der Vorlieferanten bestimmte Bauteile, Module oder Modelle nicht geliefert werden
oder aufgrund des geringen Auftragsbestandes die Fertigung einzelner Artikel ausfallen, so sind
wir berechtigt, den erteilten Auftrag entsprechend zu reduzieren. Ansprüche hieraus kann der Käufer
nicht herleiten.
- Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Lager. Eine
Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und stets auf
dessen Kosten.
- Die Rechnungen sind – sofern nicht Ziff. 5 eingreift – zahlbar:
– innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto;
– vom 11. bis 30. Tag ab Rechnungsdatum netto.
Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Maßgeblich
ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
- Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Bei
Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltslosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens
14 Tage nach Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont-
und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Bei Zahlung nach Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 288 BGB. Die
Rechte gem. nachfolgendem § 8 bleiben unberührt.
- Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme
zu verlangen.
- Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn nach Vertragsabschluss
erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet ist. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – in den
folgenden Fällen:
– eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
– beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
– der Käufer zahlungsunfähig wird,
– hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
wird.
- Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Versandkosten trägt der Käufer.
- Wir sind berechtigt, die Waren in branchenüblichen Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies
einen Mangel oder eine Pflichtverletzung darstellt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Kosten des Käufers in Kartons durch
einen Spediteur unserer Wahl. Sofern der Käufer eine andere Verpackung oder Versandart wünscht,
gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
- Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko
des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport Beauftragten auf der Seite des Käufers; einer Übergabe in diesem Sinne steht es gleich,
wenn sich der Käufer in Annahmeverzug befindet.
- Wir lassen im Ausland produzieren. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten,
dass nicht alle bestellten Waren an den Käufer ausgeliefert werden können. Dies stellt eine übliche
Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Käufer kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei
denn, wir liefern weniger als 80% des Auftragsvolumens.
- Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine – unbeschadet des nachfolgenden
§ 8 Absatz 1 – Nachlieferfrist von 18 Tagen in Lauf. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt
vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt; nachfolgender § 6
Abs. 5 bleibt unberührt.
- Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehendem Absatz 6 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der
Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vertrages besteht.
Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere schriftliche
Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
- Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware
durch uns an das Versandunternehmen an.
- Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
Eine Exklusivität hinsichtlich des Ortes (z.B. im Sinne einer Konkurrenzschutzvereinbarung), sowie
hinsichtlich Form, Design, Farbe oder sonstigen Beschaffenheiten der Ware, wird dem Käufer nicht
eingeräumt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Zum Abschluss einer
derartigen Vereinbarung sind jedoch unsere Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter in keinem Falle
berechtigt.
§ 6 Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung
- Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung muss uns
spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware beim Käufer, bei versteckten Mängeln 10 Tage nach Entdeckung,
zugehen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt. Unsere Handelsvertreter sind zur
Entgegennahme derartiger Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, also auch für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Rüge.
- Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet,
wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums
schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung
der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden.
- Gewähr wegen Mängeln der Kaufsache wird zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung geleistet. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt,
nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; bei nur
geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen
der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt. Nachfolgende Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.
- Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
so stehen ihm – unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – daneben keine Schadensersatzansprüche
wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so
verbleibt die mangelhafte Ware bei ihm soweit ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatzanspruch beschränkt
sich in diesem Fall – wiederum unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 5 – auf die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung
wurde arglistig durch uns verschuldet.
- Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer
Haftung sind – soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten betroffen sind – auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte
Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht
werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf die Versicherungssumme der Haftpflicht von 3 5,0 Mio.
begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers,
ausgenommen Aufwendungen des Käufers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei
direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei berechtigten Ansprüchen nach dem ProdHaftG wird die Selbstbeteiligung gem. § 11 ProdHaftG von der
Entschädigung abgezogen.
- Kleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe,
Maßen, Gewichten, der Ausstattung oder des Designs sind Teil der üblichen Warenbeschaffenheit
und stellen keinen Mangel dar. Als Beschaffenheit gilt im übrigen nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart; öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine Beschaffenheitsangabe dar. Liegt ein Muster vor, so bestimmt sich die vereinbarte
Beschaffenheit der Ware ausschließlich anhand des vorliegenden Musters. Garantien im Rechtssinne
werden durch uns nicht abgegeben. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
- Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung.
Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei
grobem Verschulden oder arglistigem Verhalten oder Regressansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
- Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen,
die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist
ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich
Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich
Kenntnis von Grund der Behinderungen verschaffen, sobald zu übersehen ist, daß die vorgesehenen
Fristen nicht eingehalten werden können.
- Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche
Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert, bzw. abgenommen
werden kann, so kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
- Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag
zurücktreten. Sie muss jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens
2 Wochen setzen.
- Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung
ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.
- Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrübergang unmöglich,
so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch
ausgeschlossen; § 6 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.
- Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener
Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen
und Schadensersatzanspruch in Höhe von 30% des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen.
Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden
ist.
- Lehnt der Käufer die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom
Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers liegenden Grund nicht
durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 30% des noch offenen Kaufpreises
(ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer
oder kein Schaden entstanden ist.
- Wir behalten uns vor, im Falle der Absätze 6 und 7 einen höheren Schaden geltend zu machen.
- Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren
Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
bezahlt, so verändern sich die Lieferfristen für alle anderen laufenden Aufträge, ohne dass
es unserer Mitteilung bedarf, um die Zeit vom 31. Tag ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für noch ausstehende Lieferungen
aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauskasse oder Stellung
einer Bankbürgschaft vor Lieferung der Ware verlangen.
- Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer die anfallenden Rechtsanwalts- oder Inkassogebühren
zu tragen. Dies gilt insbesondere auch bei unberechtigter Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge
und bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
- Im Falle des Zahlungsverzugs entfallen Zahlungsziele für bereits ausgelieferte Waren. Die diesbezüglichen
Rechnungen werden – unter Fortfall der Skontoberechtigung – sofort zur Zahlung fällig.
- Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
- Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann
handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend
machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines
Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen
Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt
vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige
Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer
berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös
ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten
auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
- Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren
auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung
über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt,
ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die
Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche
aus dem Besitz.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichem Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns –
im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer – bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen
die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlungen einstellt und keinen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer
mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung
und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Gerichtsstand für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung ist auch für Scheck- und Wechselklagen nach unserer Wahl Heilbronn, wenn
der Käufer Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach
Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch
vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Bietigheim-Bissingen, wenn der
Käufer Kaufmann ist.
Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen
und technischen Gepflogenheiten, Anwendung.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit
des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare
Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu
ersetzen.
DICOTA GmbH 04/2006